Erbrecht erklärt: Testament / Wirksamkeit / Erbvertrag

Wer darf ein Testament errichten?

Jeder, der geschäftsfähig ist (der erbrechtliche Fachausdruck ist „testierfähig“, hat aber im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen) kann ein Testament erstellen. In diesem wird dann die Rechtsnachfolge nach dem Tod des Erstellers des Testaments („Erblasser“) geregelt.

Wann ist ein Testament anfechtbar?

Wird ein Testament unter Zwang (z. B. Drohungen) oder auf Grund eines Irrtums errichtet, ist es anfechtbar. Ebenfalls anfechtbar ist ein Testament, wenn der Erblasser bei dessen Errichtung nicht (mehr) geschäftsfähig (testierfähig) war. Anfechtungsberechtigt ist in einem solchen Fall z. B. ein übergangener gesetzlicher Erbe (Kind, Ehegatte etc.). Allerdings genügt die bloße Behauptung, der Erblasser sei nicht mehr geschäftsfähig gewesen, nicht. Derjenige, der das Testament anficht, muss seine Behauptung in vollem Umfang beweisen. Das ist in der Praxis häufig sehr schwierig.

Das gemeinschaftliche Testament

In der Regel errichtet jemand ein Testament für sich („MEIN letzter Wille“) und regelt seinen Nachlass. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben aber auch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu machen. Dieses ist landläufig unter dem Begriff „Berliner Testament“ bekannt, obwohl dieses nur eine von mehreren möglichen Formen des gemeinschaftlichen Testaments ist.

Das klassische gemeinschaftliche Testament sieht so aus, dass Eheleute sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und schon jetzt die Erben nach dem Tod des Längerlebenden festlegen. Hier gibt es allerdings eine Vielzahl von Varianten.

Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen, so können diese nach dem Tod eines der beiden von dem Überlebenden nicht mehr widerrufen werden. Auch zu Lebzeiten ist der Widerruf an strenge formelle Anforderungen gebunden.

Ein gemeinschaftliches Testament kann z. B. so errichtet werden, dass der eine Ehegatte es vollständig mit der Hand schreibt und beide es dann gemeinsam unterschreiben. Sinnvoll ist es, wenn der Andere noch hinzufügt: „Dies ist auch mein Wille“.

Wo liegt der Unterschied zum Erbvertrag?

Ein Erbvertrag kann nur bei einem Notar geschlossen werden. Er ist in der Regel ein Vertrag zwischen dem/der Vererbenden (Erblasser/in) und dem/der Erben/Erbin. Die im Erbvertrag geregelten Verfügungen haben häufig Bindungswirkung und können nur sehr eingeschränkt widerrufen werden.


Lesen Sie weiter:

Wann brauche ich ein Testament / einen Erbvertrag?
„Wer erbt wieviel?“ – Das gesetzliche Erbrecht