Die Antwort auf diese Frage gibt zunächst einmal das Gesetz. In § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: „Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.“
Da das Gesetz von „Wert“ spricht, bedeutet dies, dass ein Pflichtteilsberechtigter nicht etwa mit seiner Pflichtteilsquote quase Miterbe ist, also mitbestimmen kann, was beispielsweise mit einem Haus geschieht. Er hat lediglich einen Zahlungs-, das heißt Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Die Höhe dieses Zahlungsanspruchs bestimmt sich danach, wie hoch der Erbteil nach der gesetzlichen Erbfolge gewesen wäre, hätte es kein Testament gegeben. Ist beispielsweise nur ein Kind vorhanden und der Erblasser nicht verheiratet, so würde das Kind nach dem Gesetz Alleinerbe (§ 1924 Abs. 1 BGB). Die Pflichtteilsquote ist somit ½.
Trifft ein Kind auf einen Ehegatten (und hat diese/r mit dem Erblasser in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft gelebt, was die absolute Regel ist), so ist die Erbquote des Kindes ½. Die Pflichtteilsquote ist mithin ¼.
Sind mehrere Kinder vorhanden, teilen sich diese die Quote, die für Kinder vorgesehen ist.
Ehegatten erben neben Kindern zunächst einmal zu ¼ (§ 1933 BGB). Hinzu kommt bei der Zugewinngemeinschaft ein weiteres Viertel zum pauschalen Ausgleich des Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1371 Abs. 1 BGB). Diese Erhöhung der Erbquote spielt aber bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs keine Rolle, sodass die Pflichtteilsquote eines enterbten Ehegatten neben Kindern lediglich 1/8 beträgt.
Neben Eltern beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten ½ (+ ¼ nach § 1371 BGB). Die Pflichtteilsquote ist hier ¼.
Eltern sind aber lediglich nach pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder oder Enkel des Erblassers vorhanden sind.
Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0631-20 58940.
Ihr RA Stefan Walter