Umsatzausfälle durch Corona – zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung?

Wer wegen des Corona-Virus seinen Betrieb ganz oder teilweise schließen muss, hat in der Regel mit drastischen Umsatzeinbußen zu kämpfen. Diese können schnell den Bestand des Unternehmens gefährden. Kann die Betriebsunterbrechungsversicherung helfen?

Haben Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen? Dann stellt sich die Frage, ob die Versicherung in diesem Fall zahlen muss. Hierauf kann leider keine allgemeingültige Antwort gegeben werden. Es kommt darauf an, was in den konkreten Versicherungsbedingungen, das heißt in denen, die im Einzelfall vereinbart wurden, geregelt ist.

Die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung setzt als den Schaden auslösendes Ereignis „einen Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache“ voraus. Dies kann beispielsweise ein Brand in einer Restaurantküche sein. Ein solcher Sachschaden ist bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen nicht gegeben. In diesem klassischen Fall kann sich der Versicherer somit – juristisch berechtigt – auf seine allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen.

Um es aber nochmals zu betonen: es kommt immer auf den Einzelfall – das heißt auf den Wortlaut der konkreten Versicherungsbedingungen – an.

UPDATE JUNI 2020: Mittlerweile gibt es ein erstes einschlägiges Gerichtsurteil. Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 29.4.2020 (Aktenzeichen 11 O 66/20) im Fall einer Betriebsschließungsversicherung entschieden, dass (1) die generellen Untersagungsverfügungen der Länder Einzelverfügungen bzgl. einzelner Betriebe gleichzustellen seien und (2) unter „meldepflichtige bedrohliche übertragbare Krankheiten“ falle, auch wenn es in den §§ 6, 7 IfSG nicht konkret genannt sei.

Selbstverständlich ist dies erst eine erste Einschätzung eines Gerichts, sie geht aber in eine Richtung, die bereits vielfältig diskutiert wurde. Die weitere Entwicklung der Rechtssprechung bleibt natürlich abzuwarten.

Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0631-20 58940.

Ihr RA Stefan Walter