OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.2025 (AZ: 5W 4/25)

Ein Testament ist normalenrweise nur wirksam, wenn es entweder vollständig handschriftlich erfasst oder bei einem Notar beurkundet wird. Das Gesetz sieht einige wenige Ausnahmen vor, an die allerdings sehr strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Eine von lhnen findet sich in S 2250 Abs. 2 BGB: Wenn sich jemand in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich selbst die Errichtung eines Testamens vor einem Bürgermeister nicht mehr (rechtzeitig) möglich sein wird, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. An diesen Ausnahmefall sind aber sehr strenge Anforderungen zu stellen. Dies hat das OLG Saarbrücken jetzt klargestellt. Es betont, dass allein die Tatsache, dass ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen und nicht heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeil zu leben hat, nicht ausreicht. Vielmehr liegt Todesgefahr objektiv erst dann vor, wenn der Sterbevorgang bereits begonnen hat, wie etwa bei beginnenden kleinen Organausfällen.