Pflichtteilsanspruch: Anrechnungen von Leistungen auf den Pflichtteil

Erhält beispielsweise ein pflichtteilsberechtigtes Kind von seinen Eltern einen Betrag von 50.000,00 € zum Bau eines Hauses geschenkt, so stellt sich die Frage, ob dieser Betrag später auf einen eventuellen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist.Haben sich in diesem Fall die Eltern zu alleinigen Erben eingesetzt, ist das Kind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Der überlebende Ehegatte wird dann regelmäßig einwenden, dass ja bereits 50.000,00 € geflossen sind.

Dieser Einwand greift nur dann, wenn bei der Zahlung der 50.000,00 € ausdrücklich bestimmt wurde, dass diese auf einen späteren Pflichtteil angerechnet werden sollen. Es reicht, wenn der Erblasser dies einseitig erklärt. Eine nachträgliche Erklärung reicht aber nicht aus.

Hat der Erbe – oder einer der Erben – sich zu Lebzeiten des Erblassers besonders um diesen gekümmert und damit dazu beigetragen, dass dessen Vermögen erhalten blieb, ist dies nach § 2057 a BGB auszugleichen. Dies kann beispielsweise unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt oder auch in einem Geschäftsbetrieb sein, aber auch häusliche Pflege oder Zuschüsse zu den Kosten eines Pflegeheims.

Eine solche Ausgleichung stellt untechnisch eine Vorabauszahlung aus dem Nachlass dar. Der Pflichtteil wird in diesem Fall aus dem verminderten Nachlass berechnet (§ 2316 BGB).

Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0631-20 58940.

Ihr RA Stefan Walter