Testament: Unklare Formulierungen können zu Unwirksamkeit führen!

In Testamenten, die ohne fachkundige Beratung erstellt wurden, finden sich häufig Formulierungen, die später zu Problemen führen. Die Beratung durch einen Anwalt kann helfen, die Fallstricke zu umgehen. Ein Beispiel:

Vergleichsweise einfach ist es noch, wenn zum Beispiel die Cousinen als Erben eingesetzt werden, obwohl man auch hier schon darüber streiten kann, ob auch ein Cousin gemeint ist. Das Oberlandesgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Erblasserin folgendes verfügt hatte: „Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert.“

Die erste Frage, ob es sich um eine Erbeinsetzung oder lediglich einzelne Vermächtnisse handelte, war noch einfach zu entscheiden. Alleine das Haus machte den ganz überwiegenden Teil des Vermögens der Erblasserin aus. Damit war nach der Auslegungsregel des § 2087 BGB von einer Erbeinsetzung auszugehen.
Aber wer war nun eingesetzt? Ganz einfach, könnte man meinen: Derjenige, der sich um sie „kümmerte“.

Leider war es nicht ganz so einfach: Das Testament ließ nämlich nach Ansicht der Richter bereits offen, an welche Art von „Kümmern“ die Erblasserin gedacht hatte. Ob mit diesem Begriff körperliche Pflege gemeint war, Hilfe bei der Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit. Anhand des Wortlauts des Testaments konnte man den Erben somit nicht sicher ermitteln.

Das Gericht hätte somit selbst, das heißt anstelle der Erblasserin, entscheiden müssen, wer Erbe wird. Das aber ist nach dem Gesetz nicht zulässig. § 2065 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Erblasser die Bestimmung eines Erben selbst vornehmen muss und nicht einem Dritten überlassen darf.

Die Folge war, dass das gesamte Testament unwirksam war (OLG München 31 Wx 55/13).
Selbst bei scheinbar einfachen Sachverhalten kann eine fachkundige Beratung helfen, Fehler zu vermeiden. Der Aufwand lohnt sich!