OLG München, Beschluss vom 18.12.2024 (AZ 33 Wx 153124 e)

Wird in einem Erbscheinverfahren die Wirksamkeit eines Testaments wegen (vermeintlicher) Testierunfähigkeit (entspricht in etwa der Geschäftsfähigkeit) angezweifelt, holen die Gerichte häufig ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Voraussetzung hierfür ist, dass derjenige, der die Testierunfähigkeit behauptet, genügend Anhaltspunkte vorbringen kann.

Hält der Gutachter die Befragung von Zeugen für notwendig, so ist das Gericht verpflichtet, bei der Anhörung der Zeugen den Gutachter hinzuzuziehen. Tut es das nicht, hat es fehlerhaft gehandelt. Das Oberlandesgericht München hat eine entsprechende Entscheidung des Nachlassrichters aufgehoben.