OLG München, Beschluss vom 06.05.2025 (AZ: 33 Wx 289/24 e)

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden (52247 Abs. 1 BGB). An die Unterschrift sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, dem zumindest die Andeutung von Buchstaben entnommen werden kann. Nicht ausreichend sind beispielsweise drei Kreuze oder eine reine Wellenlinie. Das OLG München hat entschieden, dass auch eine Zeichnung, im konkreten Fall eine wolkenförmige Linie, nicht als wirksame Unterschrift anerkannt
werden kann. Die Folge ist, dass das Testament nicht wirksam ist.