Pflichtteilsstrafklausel

ln gemeinsamen Testamenten von Ehegatten (Berliner Testament) setzen sich diese in der Regel gegenseitig zu alleinigen Erben nach dem Tod des Erstversterbenden ein. Als Erbe nach dem Tod des länger Lebenden werden dann die Kinder eingesetzt. Häufig enthalten solche Testamente auch sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln. Diese besagen, dass dasjenige der Kinder, das nach dem Tod des Erstversterbenden der Eltern schon seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Willen des Überlebenden geltend macht, auch nach dem Tod des Längerlebenden lediglich den Pflichtteil erhalten soll. Wirtschaftlich gesehen erhält derjenige somit im Endergebnis deutlich weniger. Dies soll Kinder davon abhalten, gegenüber dem überlebenden Ehegatten Pflichtteils-
ansprüche geltend zu machen.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der überlebende Ehegatte mit der Auszahlung des Pflichtteils einverstanden ist. Dies kann vielerlei Gründe haben, beispielsweise erbschaftssteuerrechtliche.

Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 09.07.2025, Aktenzeichen 8W 56124, entschieden, dass ein Handeln,,gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten bereits dann vorliegt, wenn das Kind einseitig mit der Forderung, den Pflichtteil auszuzahlen, an den Uberlebenden herantritt. Hierbei bleibt es, selbst wenn dieser dann der Auszahlung zustimmt.