Erteilt ein Erblasser einem späteren Miterben eine Generalvollmacht oder eine Bankvollmacht, von der der Bevollmächtigte auch Gebrauch macht, handelt es sich in der Regel um einen Auftragsvertrag im Sinne des $ 662 BGB. Der Bevollmächtigte ist dann den anderen Miterben als Rechtsnachfolger des Erblassers gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet ($ 666 BGB). Der Bevollmächtigte muss darlegen, welche Rechtsgeschäfte er im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht getätigt hat und gegebenenfalls, was er mit hieraus erlangten Geldern getan hat.
Der Erblasser kann allerdings auch in der von ihm erteilten Vollmacht rechtswirksam bestimmen, dass der von ihm Beauftragte, nur ihm höchstpersönlich Rechenschaft
schuldet und nicht späteren (Mit-)erben. Dies hat das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 20.11.2o2s,Aktenzeichen 3 O 185/85 nochmals klargestellt.