Änderung eines Erbvertrags

Auch ein mit Bindungswirkung abgeschlossener Erbvertrag kann von den Beteiligten einvernehmlich aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. Dies muss nicht zwingend in Form eines weiteren Erbvertrags erfolgen. Sind die Vertragsschließenden Ehegatten, können Sie den Erbvertrag auch durch gemeinschaftliches Testament, sei es notariell beurkundet oder handschriftlich verfasst, ändern.

Verfügen die Eheleute in einem solchen später errichteten gemeinschaftlichen Testament über einzelne Vermögensgegenstände, ohne dass sie eine (neue) Erbeinsetzung vornehmen, ist hierin nicht eine Aufhebung aller Regelungen des Erbvertrags zu sehen. Es handelt sich lediglich um ergänzende Vermächtnisse, die neben dem Erbvertrag stehen und von dem/den Erben zu erfüllen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Vermächtnisse einen Großteil des noch vorhandenen Vermögens umfassen. Dies hat das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 10.02.2025, Aktenzeichen 8W 21124 so entschieden.