Ein Pflichtteilsberechtigter hat nach S 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Erben ,,über den Bestand des Nachlasses“. Dies bedeutet, dass der Erbe ein vollständiges Nachlassvezeichnis zu erstellen hat, das sämtliche Aktiva und Passiva enthält.
Diesem Nachlassverzeichnis müssen allerdings in der Regel keine Belege beigefügt sein. Ein entsprechender Anspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht nur in Ausnahmefällen. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser sogenannte gemischte Schenkungen vorgenommen hat, d.h. Vermögensgegenstände übertragen hat, die einen höheren Wert als die vereinbarten Gegenleistungen hatten. Hier muss dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, den Umfang des Schen kungsanteils zu überprüfen.
Keinen Anspruch hat der Pflichtteilsberechtigte in der Regel auf die Vorlage der Mitteilung der Banken an das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt. Hierauf hat das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 16.02.2026 (AZ: 19 U 71124) hingewiesen. Aus Gründen derTransparenzund im lnteresse einer möglichst gütlichen außergerichtlichen Einigung erscheint dies aber dennoch sinnvoll, diese Anzeige vorzulegen.