OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2024 (AZ: 6 W 142/24)

Wer eine Erbschaft nicht annehmen will, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Frist für eine wirksame Ausschlagung beträgt sechs Wochen, wie in S 1944 BGB geregelt ist. Sie beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und der Erbeinsetzung. Hält sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.

Das OLG Celle hat nunmehr entschieden, dass bei einer Person, die unter Betreuung steht, die Frist auch zu laufen beginnt, wenn der Betreuer vom Erbfall und der Berufung zum Erben Kenntnis erlangt.