Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensgegenstände an den Erben oder auch an Dritte mindert dies zunächst einmal den Pflichtteilsanspruch. Entscheidend für diesen ist nämlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (S 2311 BGB). Diese Schenkungen können aber nach $ 2325 BGB einen sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch auslösen. Dies im Normalfall jedoch nur dann, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Für Schenkungen an Ehegatten macht der Gesetzgeber allerdings eine Ausnahme: Diese sind auch zu berücksichtigen, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen.
lm Übrigen ist Voraussetzung für den Lauf der 10-Jahres-Frist, dass der Erblasser bei der Schenkung tatsächlich Vermögen aus der Hand gegeben hat. Dies wird von der Rechtsprechung wirtschaftlich betrachtet. Behält sich ein Erblasser bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Hausgrundstücks beispielsweise ein lebenslanges Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht vor, läuft die 1O-Jahres-Frist nicht. ln diesem Fall liegt die wirtschaftliche Nutzung ja noch beim Erblasser.
Das OLG Nürnberg hat nunmehr entschieden, dass dies auch gilt, wenn in dem Übertragungsvertrag vereinbart wird, dass der Erblasser eine lebenslange Leibrente in Höhe der Mieteinnahmen des verschenkten Hausgrundstücks erhält und dieser Anspruch durch Eintragung im Grundbuch gesichert wird. Auch in diesem Fall hat der Erblasser noch faktisch die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks.