OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2025 (AZ: 21W 26/25)

Ein Erblasser kann ein Testament jederzeit – solange er noch testierfähig ist – widerrufen. Der Widerruf erfolgt im Regelfall durch ein neues Testament. $ 2255 Satz1 BGB regelt, dass ein Testament auch dadurch widerrufen werden kann, dass es vernichtet wird. Der Begriff ,,vernichten“ ist nicht zu eng auszulegen, wie das OLG Frankfurt klargestellt hat. Auch wenn ein Testament zerrissen wird und feststeht, dass dies der Erblasser war, gilt es als ,,vernichtet“ mit der Folge, dass es unwirksam ist.