Ein Testamentsvollstrecker kann durch gerichtlichen Beschluss entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist in $ 2227 BGB geregelt. Zuständig ist das
Nachlassgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Nachlassgericht wird allerdings nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten.
Beteiligte sind in der Regel der oder die Erben. Es können aber auch Vermächtnisnehmer sei n.
Ein wichtiger Grund liegt nach dem Gesetzeswortlaut vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder er – beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen – nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Lage ist. Das OLG Naumburg hat nunmehr mit Beschluss vom 08.07.2025, Aktenzeichen 2 Wx 71l23, entschieden, dass diese vom Gesetz genannten Fälle nicht abschließend sind, Es reicht aus, wenn das Verhalten des Testamentsvollstreckers insgesamt nach der Auffassung des Gerichts einen ,,wichtigen Grund“ für seine Entlassung darstellt. Dies kann beispielsweise darin liegen, dass der Testamentsvollstrecker seiner Verpflichtung, die Erbschaftssteuer zu zahlen, nicht nachkommt.