Einer der Kernpunkte, die regelmäßig in einem Testament geregelt werden, ist die Einsetzung eines oder mehrerer Erben. Werden konkrete Personen bedacht, ist dies unproblematisch. Dies ist allerdings nicht immer der Fall. Grundsätzlich muss ein Erblasser potenzielle Erben auch nicht individuell bestimmt bezeichnen. Die Regelung im Testament muss aber zumindest so genau sein, dass – zumindest im Wege der Auslegung – der Wille des Erblassers und damit der Erbe ermittelt werden kann. Das OLG Karlsruhe hat im Fall einer Nacherbeneinsetzung entschieden, dass die
Formulierung ,,diejenige Person, die es mit dem Vorerben besonders gut konnte“ erben solle, nicht hinreichend bestimmt sei.