Wirkung eines europäischen Nachlasszeugnisses

Einem Erben kann auf Antrag vom Nachlassgericht neben dem in Deutschland gültigen Erbschein auch ein europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden.
Dieses entfaltet auch innerhalb der Europäischen Union Wirkung. Das Zeugnis gilt als Nachweis der Erbenstellung insbesondere auch gegenüber Behörden.

Ein deutscher Erbschein kann vom Nachlassgericht jederzeit bei Vorliegen entsprechender Gründe eingezogen werden. Solche Gründe können beispielsweise sein, dass sich aufgrund eurer Tatsachen eine andere Erbfolge ergibt. Eine solche jederzeitige Einziehungsmöglichkeit besteht beim europäischen Nachlasszeugnis nicht. Die dem Erben ausgehändigten beglaubigten Abschriften haben allerdings nur eine regelmäßige Gültigkeitsfrist von 6 Monaten (S 70 Abs. 3 S. 1 BUETbVO). Dies hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 13.11.2025, Aktenzeichen 5 W 110124
nochmals bekräftigt.